Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gustav Obermeyer GmbH & Co. KG
ALLGEMEINES
- Für alle Lieferungen – auch für solche aus zukünftigen Geschäften – gelten nachstehende Bedingungen als vereinbart. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, außer wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Erst durch schriftliche Bestätigung werden Abschlüsse und Vereinbarungen für uns verbindlich, auch soweit sie den Vertragsinhalt abändern. Abreden, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur für solche Geschäfte, für die sie ausdrücklich vereinbart werden. Sie haben weder rückwirkend Geltung noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden.
ANGEBOT
- Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Wir sind an unsere Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls verstehen wir sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung.
- Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
- Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich übernommen haben, sind Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns an allen Angebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sollten Zeichnungen oder Skizzen den Schutzvermerk nicht enthalten, sind sie dennoch geschützt. Die Angebotsunterlagen dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden und sind auf unseren Verlagen unverzüglich zurückzugeben.
- Falls kein Pflichtenheft vom Käufer vorliegt, gelten unsere Anlagebeschreibungen wie vorgetragen oder angeboten. Unsere Angebote ersetzen in diesem Fall das Pflichtenheft.
AUFTRAG
- Erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags, die für den Umfang der Lieferung maßgebend ist, werden Verpflichtungen begründet. Teillieferungen kann der Käufer nicht zurückweisen. Liegen Muster, Zeichnungen und Modelle des Käufers unserer Lieferung zugrunde, übernimmt der Käufer die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind berechtigt, dann vom Vertrag zurückzutreten. Eventuell entstehender Schaden sind vom Käufer zu ersetzen. Schutzvorrichtungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften werden insoweit mitgeliefert, wie dies vereinbart ist.
- Für elektronische Einrichtungen und andere zugekaufte Komponenten gelten die allgemeinen Bedingungen des Lieferanten dieser Erzeugnisse.
- Probematerial: Der Käufer gewährleistet, dass wir rechtzeitig und in ausreichender Menge den allgemeinen Maschinenbautoleranzen entsprechendes Container- und Füllgutmuster in gleichbleibender Originalqualität für Einstellarbeiten an dem Liefergegenstand erhalten.
PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Kosten der Luftfrachtversicherung gehen stets zu Lasten des Käufers.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 bei halber vereinbarter Lieferfrist
1/3 sobald entweder die Lieferung, die Lieferbereitschaft oder die Abnahme der Maschine erfolgt ist, es sei denn, es wurde anderes vereinbart; bei Verzögerungen, die vom Käufer verursacht wurden, spätestens 30 Tage nach Meldung der Lieferbereitschaft. - Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin die Beschaffungspreise wichtiger Rohstoffe (z.B. Edelstahl) oder die projektbezogenen Angebote unserer Lieferanten um mehr als 10% gestiegen sind. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen anzupassen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preisanpassungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
- Bei verspäteter Zahlung werden – ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über den jeweiligen Basiszinssatzes berechnen.
LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNGEN
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Insbesondere hat Freigabe der Zeichnungen (Aufstellzeichnung, Maschinenlayouts) innerhalb dreier Werktage durch den Käufer zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Ausschusswerden, Streik und Aussperrung oder sonstigen unvorhergesehenen Betriebsstörungen in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten und zwar auch dann, wenn sie während des Lieferverzugs eintreten. Das Gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen Dritter oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen oder bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
GEFAHRENÜBERGANG UND ABNAHME
- Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, es sei denn, es wurde Abweichendes vereinbart. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über.
- Eine Transportversicherung wird auf Wunsch des Käufers abgeschlossen.
EIGENTUMSVORBEHALT
- Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
- Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum vor, an unseren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen.
- Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestsellers gegen Diebstahl-, Bruch, Wasser- und sonstigen Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Käufer darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat der Käufer uns sofort zu unterrichten. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MWSt.) an uns ab. Ansonsten gelten die VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte, Stand März 2002, V.4 — V.6.
- Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
HAFTUNG FÜR MÄNGEL und GEWÄHRLEISTUNG
- Wir gewährleisten, dass der Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus rechtzeitig angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt jedoch in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist, die 12 Monate nach Gefahrenübergang beträgt. Sollte der Liefergegenstand im Mehrschichtbetrieb eingesetzt werden, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate. Die Garantie erlischt, falls der Käufer von dritter Stelle bezieht oder ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Verkäufer Fremdfirmen zur Reparatur oder Modifikation der Anlage heranzieht.
- Wir können die genannten Leistungen des Liefergegenstandes nur gewährleisten, wenn absolut zeichnungsgerechtes, fehlerfreies, trockenes Öl-, gratfreies und sauberes Material zur Verwendung kommt und qualifiziertes Bedienpersonal die Aufsicht, Bestückung, Wartung und Pflege vornimmt.
- Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Zukaufteile und Komponenten unterliegen beim Wareneingang einer umfassenden, zertifizierten Qualitätskontrolle. Ein evtl. Verbauen von mangelhaften Teilen erfolgt ausschließlich im guten Glauben.
- Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen und Ersatzmaschinen hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und auf Wunsch, Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Werden Ersatzteile oder sonstige Formatteile von fremden Herstellern aus Veranlassung des Käufers ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers eingesetzt, so erlischt die Garantie für den kompletten Liefergegenstand. Ist dem Käufer der Austausch von eventuellen Ersatzteilen und kleinere Reparaturen unter telefonischer Anleitung zumutbar, so werden die Fahrtkosten unserer Servicetechniker berechnet, wenn deren Anwesenheit dennoch gewünscht wird. Bei zweimaligem Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
- Für Schäden infolge von natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Ferner haften wir nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung eigenmächtig durch den Käufer oder durch ihn beauftrage Dritte durchgeführt wurde.
- Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
- Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, einschließlich Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden.
Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht
– bei Personenschäden (Leib und Leben)
– bei grob fahrlässigem Verhalten
– bei vorsätzlichen Handeln
Alle Maschinen, Maschinenteile, Komponenten und Ersatzteile werden vor der Lieferung auf ihre Funktionsfähigkeit kontrolliert. Das Werksabnahmeprotokoll dokumentiert abschließend die Beschaffenheit der bei uns erworbenen Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. - Sonderregelung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände:
Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist die Gewährleistung für Sach¬mängel gebrauchter Liefergegenstände ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie. Im Übrigen bleiben auch bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände die vertraglichen Ansprüche des Käufers unberührt.
SOFTWARENUTZUNG
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software einschl. der gelieferten Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür gelieferten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt. Im Übrigen gelten §§ 69a ff. UrhG.
„KEINE WIEDERAUSFUHR NACH RUSSLAND“-KLAUSEL
- Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
- Der Käufer bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von 1. nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
- Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von 1. vereiteln würden.
- Jeder Verstoß gegen die 1., 2. oder 3. stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Kaufvertrags dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Beendigung dieses Kaufvertrags und
- eine Vertragsstrafe in Höhe des Preises der ausgeführten Waren.
- Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung von 1., 2. oder 3., einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von 1. vereiteln könnten. Der Käufer stellt dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß 1., 2. und 3. zur Verfügung.
SONSTIGES
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An unseren Kostenvoranschlägen, Projektvorschlägen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Plauen. Ausschließlicher Gerichtsstand sind für beide Vertragspartner das Amtsgericht Plauen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG).
- Soweit einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen nicht.
Stand 04/2024
Gustav Obermeyer GmbH & Co. KG